Grundgesetz
| XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) |
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
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Rechtsprechung zu Art. 123 GG
603 Entscheidungen zu Art. 123 GG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2026 - 5 S 1080/25
Inhalt und Umfang der Baugenehmigung
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 13.08.2014 - UR III 58/14
- OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung
- BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Karlsruhe, 19.08.2016 - UR III 26/13
- EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-438/14
Bogendorff von Wolffersdorff - Unionsbürgerschaft - Weigerung der Behörden eines ...
- FG München, 26.06.2018 - 2 K 2789/17
Nichtabgabe der Steuererklärungen
- StGH Hessen, 06.03.2025 - P.St. 2920
Nur Verstoß gegen Zitiergebot: Hessisches Versammlungsgesetz ist weitgehend ...
Art. 123 GG in Nachschlagewerken
- Art. 123 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorkonstitutionelles Recht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 123 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 32
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 117